Bundesrecht konsolidiert

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1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz § 42

Kurztitel

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 165/1956

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

31.07.1956

Außerkrafttretensdatum

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 42,

Die im Paragraph 18, genannten Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Vermögenswerte oder Teile von solchen sind in dem Zustand zurückzustellen, in dem sie sich befinden. Hiebei sind auch jene Erträgnisse auszufolgen, die in der Zwischenzeit aufgelaufen und noch im Inland vorhanden sind. Ansprüche auf einen über die Rückstellung hinausgehenden Ersatz können auch in einem Verfahren nach dem Dritten Rückstellungsgesetz nicht geltend gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2016

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR12005539

Alte Dokumentnummer

N1195617452S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/165/P42/NOR12005539

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