(3)Absatz 3Die Rückstellungskommission hat einem rechtzeitigen Widerspruch nur stattzugeben und den angefochtenen Beschluß aufzuheben, insoweit der Widerspruchswerber nachweist, daß die im Rückstellungsverfahren begehrten Vermögenswerte – bei Außerachtlassung der Nichtigkeit der behaupteten Entziehung – am 8. Mai 1945 weder dem Deutschen Reich noch einer seiner Einrichtungen noch einer deutschen physischen oder juristischen Person gehört haben oder daß sie gemäß § 12 übereignet sind oder sonst auf Grund eines im Wege oder von einer zuständigen österreichischen Dienststelle als Maßnahme, betreffend das ehemalige Deutsche Eigentum, genehmigten Rechtsgeschäftes erworben wurden.Die Rückstellungskommission hat einem rechtzeitigen Widerspruch nur stattzugeben und den angefochtenen Beschluß aufzuheben, insoweit der Widerspruchswerber nachweist, daß die im Rückstellungsverfahren begehrten Vermögenswerte – bei Außerachtlassung der Nichtigkeit der behaupteten Entziehung – am 8. Mai 1945 weder dem Deutschen Reich noch einer seiner Einrichtungen noch einer deutschen physischen oder juristischen Person gehört haben oder daß sie gemäß Paragraph 12, übereignet sind oder sonst auf Grund eines im Wege oder von einer zuständigen österreichischen Dienststelle als Maßnahme, betreffend das ehemalige Deutsche Eigentum, genehmigten Rechtsgeschäftes erworben wurden.