Bundesrecht konsolidiert

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1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz § 37

Kurztitel

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 165/1956

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

31.07.1956

Außerkrafttretensdatum

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 37,
  1. Absatz einsBeschlüsse auf Abtretung nach Paragraph 31,, Verfügungen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, sowie Beschlüsse gemäß Paragraph 33, Absatz 2, sind vom Vorsitzenden der Rückstellungskommission erster Instanz zu erlassen.
  2. Absatz 2Ist ein Verfahren nach dem Dritten Rückstellungsgesetz, für das ein Beschluß gemäß Paragraph 31, oder eine Verfügung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in Frage kommt, bei der Rückstellungsoberkommission oder bei der Obersten Rückstellungskommission anhängig, so sind die Akten der Rückstellungskommission erster Instanz zu übermitteln, die gemäß Paragraph 31, oder Paragraph 33, Absatz eins, vorzugehen hat.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2016

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR12005534

Alte Dokumentnummer

N1195617447S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/165/P37/NOR12005534

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