Bundesrecht konsolidiert

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1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz § 34

Kurztitel

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 165/1956

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

31.07.1956

Außerkrafttretensdatum

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 34,
  1. Absatz einsErkennt die Rückstellungskommission auf Rückstellung, so hat sie den bisherigen Antragsgegner zur Rückstellung zu verpflichten und gleichzeitig zur Sicherstellung der Gegenforderung die im Paragraph 23, Absatz 2, des Dritten Rückstellungsgesetzes vorgesehenen Maßnahmen zu treffen, jedenfalls aber die privatrechtlichen Befugnisse des geschädigten Eigentümers auf jene eines öffentlichen Verwalters einzuschränken.
  2. Absatz 2Ein Überschuß, der sich aus der Verrechnung zugunsten des Antragsgegners ergibt, ist der Republik Österreich zuzusprechen. Dieser stehen auch die rückstellungsrechtlichen Regreßansprüche zu.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2016

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR12005531

Alte Dokumentnummer

N1195617444S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/165/P34/NOR12005531

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