(1)Absatz einsErkennt die Rückstellungskommission auf Rückstellung, so hat sie den bisherigen Antragsgegner zur Rückstellung zu verpflichten und gleichzeitig zur Sicherstellung der Gegenforderung die im § 23 Abs. 2 des Dritten Rückstellungsgesetzes vorgesehenen Maßnahmen zu treffen, jedenfalls aber die privatrechtlichen Befugnisse des geschädigten Eigentümers auf jene eines öffentlichen Verwalters einzuschränken.Erkennt die Rückstellungskommission auf Rückstellung, so hat sie den bisherigen Antragsgegner zur Rückstellung zu verpflichten und gleichzeitig zur Sicherstellung der Gegenforderung die im Paragraph 23, Absatz 2, des Dritten Rückstellungsgesetzes vorgesehenen Maßnahmen zu treffen, jedenfalls aber die privatrechtlichen Befugnisse des geschädigten Eigentümers auf jene eines öffentlichen Verwalters einzuschränken.