(1)Absatz einsIst ein Verfahren nach dem Dritten Rückstellungsgesetz oder nach dem Ersten Rückgabegesetz gegen andere als die im § 31 genannten Antragsgegner anhängig und vermutet die Rückstellungskommission, daß das Verfahren Vermögenswerte betrifft, die – bei Außerachtlassung der Nichtigkeit der behaupteten Entziehung – auf Grund des Staatsvertrages auf die Republik Österreich übergegangen sind, oder bestehen darüber Zweifel, so ist die Finanzprokuratur unter Aktenübersendung zu verständigen. Die Verständigung hat auch zu erfolgen, sofern die Finanzprokuratur oder eine Partei dies beantragt.Ist ein Verfahren nach dem Dritten Rückstellungsgesetz oder nach dem Ersten Rückgabegesetz gegen andere als die im Paragraph 31, genannten Antragsgegner anhängig und vermutet die Rückstellungskommission, daß das Verfahren Vermögenswerte betrifft, die – bei Außerachtlassung der Nichtigkeit der behaupteten Entziehung – auf Grund des Staatsvertrages auf die Republik Österreich übergegangen sind, oder bestehen darüber Zweifel, so ist die Finanzprokuratur unter Aktenübersendung zu verständigen. Die Verständigung hat auch zu erfolgen, sofern die Finanzprokuratur oder eine Partei dies beantragt.