Bundesrecht konsolidiert

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1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz § 31

Kurztitel

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 165/1956

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

31.07.1956

Außerkrafttretensdatum

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 31,
  1. Absatz einsVerfahren nach dem Dritten Rückstellungsgesetz, in denen Antragsgegner das Deutsche Reich oder eine seiner Einrichtungen ist, sind von Amts wegen der nach Paragraph 2, Absatz eins, des Zweiten Rückstellungsgesetzes zuständigen Finanzlandesdirektion oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 2, des Zweiten Rückstellungsgesetzes dem Bundesministerium für Finanzen zur Bestimmung der zuständigen Finanzlandesdirektion abzutreten.
  2. Absatz 2Die Finanzlandesdirektion ist an vor dem 27. Juli 1955 rechtskräftig gewordene Erkenntnisse der Rückstellungskommission, die in dem abgetretenen Verfahren ergangen sind, gebunden.
  3. Absatz 3Nach Rechtskraft des Abtretungsbeschlusses ist auf Antrag der Finanzlandesdirektion im Grundbuch anzumerken, daß das Verfahren nunmehr nach dem Zweiten Rückstellungsgesetz fortgesetzt wird.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2016

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR12005528

Alte Dokumentnummer

N1195617441S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/165/P31/NOR12005528

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