(7)Absatz 7Juristische Personen mit dem Sitz im Inland, auf die hinsichtlich eines Hauptbetriebes § 18 anzuwenden ist, können, soweit sie für die Jahre 1945 bis 1955 noch nicht Jahresabschlüsse aufgestellt haben, einen diese Geschäftsjahre umfassenden Jahresabschluß aufstellen; hiebei ist hinsichtlich der im § 18 genannten Unternehmen und Betriebe von der gemäß Abs. 1 aufzustellenden Eröffnungsbilanz auszugehen. Dies gilt sinngemäß für die Aufstellung des Geschäftsberichtes. Für die Besteuerung dieser juristischen Personen sind die Abs. 1 bis 5 maßgebend.Juristische Personen mit dem Sitz im Inland, auf die hinsichtlich eines Hauptbetriebes Paragraph 18, anzuwenden ist, können, soweit sie für die Jahre 1945 bis 1955 noch nicht Jahresabschlüsse aufgestellt haben, einen diese Geschäftsjahre umfassenden Jahresabschluß aufstellen; hiebei ist hinsichtlich der im Paragraph 18, genannten Unternehmen und Betriebe von der gemäß Absatz eins, aufzustellenden Eröffnungsbilanz auszugehen. Dies gilt sinngemäß für die Aufstellung des Geschäftsberichtes. Für die Besteuerung dieser juristischen Personen sind die Absatz eins bis 5 maßgebend.