Bundesrecht konsolidiert

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1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz § 16

Kurztitel

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 165/1956

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

31.07.1956

Außerkrafttretensdatum

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 16,

Bezieht sich eine öffentliche Verwaltung oder Aufsicht auf Vermögenswerte, die jemandem auf Grund eines rechtskräftigen Erkenntnisses nach einem der Rückstellungs- oder Rückgabegesetze herauszugeben sind und stehen der Exekution dieses Erkenntnisses die Bestimmungen des Staatsvertrages nicht entgegen (Paragraph 36,) oder sind jemandem Vermögenswerte auf Grund eines Rückstellungs- oder Rückgabevergleiches, der im Wege oder von einer zuständigen österreichischen Dienststelle als Maßnahme, betreffend das ehemalige Deutsche Eigentum, genehmigt wurde, herauszugeben, so ist die öffentliche Verwaltung oder Aufsicht auf Antrag des Berechtigten ohne Anhörung der Berufsvertretungen aufzuheben oder einzuschränken, falls dies erforderlich ist, um den dem Erkenntnis oder dem Vergleich entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2016

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR12005513

Alte Dokumentnummer

N1195617426S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/165/P16/NOR12005513

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