Bundesrecht konsolidiert

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1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz § 11

Kurztitel

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 165/1956

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

31.07.1956

Außerkrafttretensdatum

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz einsBei Liegenschaften, als deren grundbücherlicher Eigentümer das Deutsche Reich oder eine seiner Einrichtungen eingetragen sind, hat das Grundbuchsgericht auf Grund eines unter Berufung auf den Staatsvertrag gestellten Antrages der Finanzprokuratur das Eigentumsrecht der Republik Österreich einzuverleiben. Dies gilt sinngemäß für jede Übertragung anderer zugunsten des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen eingetragener bücherlicher Rechte auf die Republik Österreich. Der Antrag der Finanzprokuratur gilt als Urkunde im Sinne des Paragraph 33, Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955.
  2. Absatz 2Der Republik Österreich ist zu Handen der Finanzprokuratur zuzustellen; gleichzeitig ist die nach Paragraph 10, Absatz eins, zuständige Dienststelle durch Übermittlung einer Beschlußausfertigung zu verständigen. An das Deutsche Reich, seine Einrichtungen oder an eine der Vier Mächte ist nicht zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2016

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR12005508

Alte Dokumentnummer

N1195617421S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/165/P11/NOR12005508

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