Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 39/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

11.06.1955

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012

Abkürzung

GBG 1955

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 57,
  1. Absatz einsWird die Einverleibung der Veräußerung der Liegenschaft oder der Zession oder Löschung der Forderung in der angemerkten Rangordnung bewilligt, so ist auf Ansuchen der Partei, für die die Einverleibung vorgenommen worden ist, die Löschung der Eintragungen zu verfügen, die etwa in Ansehung dieser Liegenschaft oder Forderung nach Überreichung des Anmerkungsgesuches erwirkt worden sind. Um die Löschung dieser Eintragungen muß jedoch binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der in der angemerkten Rangordnung bewilligten Einverleibung angesucht werden.
  2. Absatz 2Wird das Eintragungsgesuch nicht vor dem Ende der festgesetzten Frist angebracht oder wird der Betrag, für den die Anmerkung der Rangordnung erfolgt ist, bis zum Ende dieser Frist nicht erschöpft, so wird die Anmerkung unwirksam und ist von Amts wegen zu löschen.
  3. Absatz 3Vor Ablauf der gesetzlichen Frist kann die Löschung der Anmerkung nur dann bewilligt werden, wenn die Ausfertigung des Beschlusses über die Bewilligung der Anmerkung vorgelegt wird. Die Löschung ist auf dieser Ausfertigung anzumerken.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025572

Alte Dokumentnummer

N2195511322S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/39/P57/NOR12025572

Navigation im Suchergebnis