Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD) § 0

Kurztitel

Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 249/1955

Typ

Vertrag - BRD

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

26.11.1955

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

04.10.1954

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Titel

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen
StF: BGBl. Nr. 249/1955 (NR: GP VII RV 418 AB 434 S. 59. BR: S. 99.)

Sonstige Textteile

Nachdem der am 4. Oktober 1954 in Bonn unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen samt Schlußprotokoll, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 30. März 1955.

Ratifikationstext

Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 26. November 1955 stattgefunden hat, ist der vorliegende Vertrag gemäß seinem Artikel 17 am 26. November 1955 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der öffentlichen Abgaben den Rechtsschutz der beiderseitigen Staatsangehörigen und die gegenseitige Rechtshilfe zu regeln, übereingekommen, den nachstehenden Vertrag abzuschließen. Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

Die Bevollmächtigten haben nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

10003857

Dokumentnummer

NOR11003892

Alte Dokumentnummer

N3195513500T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/249/P0/NOR11003892

Navigation im Suchergebnis