Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)
Typ
Vertrag - BRD
§/Artikel/Anlage
Art. 6
Inkrafttretensdatum
26.11.1955
Außerkrafttretensdatum
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 6
(1)Absatz einsRechtshilfe wird nicht geleistet, wenn der ersuchte Staat Grund für die Annahme hat, daß die Leistung der Rechtshilfe geeignet sein würde, wesentliche Interessen des ersuchten Staates zu gefährden.
(2)Absatz 2Der ersuchte Staat kann die Rechtshilfe ablehnen,
wenn Auskünfte oder Gutachten von Personen, die nicht als Abgabenpflichtige beteiligt sind, eingeholt werden sollen, soweit der ersuchende Staat nach seiner Gesetzgebung nicht in der Lage ist, entsprechende Auskünfte oder Gutachten zu verlangen;
soweit das Ersuchen auf Mitteilung tatsächlicher Verhältnisse oder rechtlicher Beziehungen gerichtet ist, und die Kenntnis dieser nur auf Grund von Auskunfts-, Anzeige- oder Gutachterpflichten gewonnen werden kann, die in dem Gebiete des ersuchenden Staates nicht bestehen.
Schlagworte
Auskunftspflicht, Anzeigepflicht
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Gesetzesnummer
10003857
Dokumentnummer
NOR40040184