Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD) Art. 6

Kurztitel

Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 249/1955

Typ

Vertrag - BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

26.11.1955

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 6

  1. Absatz einsRechtshilfe wird nicht geleistet, wenn der ersuchte Staat Grund für die Annahme hat, daß die Leistung der Rechtshilfe geeignet sein würde, wesentliche Interessen des ersuchten Staates zu gefährden.
  2. Absatz 2Der ersuchte Staat kann die Rechtshilfe ablehnen,
    1. Ziffer eins
      wenn Auskünfte oder Gutachten von Personen, die nicht als Abgabenpflichtige beteiligt sind, eingeholt werden sollen, soweit der ersuchende Staat nach seiner Gesetzgebung nicht in der Lage ist, entsprechende Auskünfte oder Gutachten zu verlangen;
    2. Ziffer 2
      soweit das Ersuchen auf Mitteilung tatsächlicher Verhältnisse oder rechtlicher Beziehungen gerichtet ist, und die Kenntnis dieser nur auf Grund von Auskunfts-, Anzeige- oder Gutachterpflichten gewonnen werden kann, die in dem Gebiete des ersuchenden Staates nicht bestehen.

Schlagworte

Auskunftspflicht, Anzeigepflicht

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

10003857

Dokumentnummer

NOR40040184

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/249/A6/NOR40040184

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