Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD) Art. 5

Kurztitel

Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 249/1955

Typ

Vertrag - BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

26.11.1955

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 5

  1. Absatz einsDas ersuchte Finanzamt ist vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 verpflichtet, dem Ersuchen zu entsprechen. Die Art und Weise der Erledigung richtet sich nach den Gesetzen des ersuchten Staates; für das Verfahren sind die Vorschriften anzuwenden, die für die von dem Finanzamt verwalteten Abgaben gelten. Auf Antrag der ersuchenden Behörde ist jedoch nach einer besonderen Form zu verfahren, sofern diese der Gesetzgebung des ersuchten Staates nicht zuwiderläuft.
  2. Absatz 2Die Anwendung eines im Gebiet des ersuchten Staates zulässigen Zwangsmittels ist ausgeschlossen, soweit der ersuchende Staat im Falle eines entsprechenden Ersuchens nicht in der Lage wäre, ein gleichartiges Zwangsmittel anzuwenden.
  3. Absatz 3Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen von der Zeit und dem Ort der auf das Ersuchen vorzunehmenden Handlung zu benachrichtigen. Die Beteiligten sind berechtigt, der Handlung nach den allgemeinen; in dem Gebiet des ersuchten Staates maßgebenden Vorschriften beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

10003857

Dokumentnummer

NOR40040183

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/249/A5/NOR40040183

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