Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)
Typ
Vertrag - BRD
§/Artikel/Anlage
Art. 4
Inkrafttretensdatum
26.11.1955
Außerkrafttretensdatum
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 4
(1)Absatz einsRechtshilfeersuchen werden von der ersuchenden Behörde an das örtlich zuständige Finanzamt des ersuchten Staates gerichtet. Ihre Übermittlung und Entgegennahme erfolgt vorbehaltlich des Absatzes 2 in der Bundesrepublik Deutschland durch die Oberfinanzdirektionen, in der Republik Österreich durch die Finanzlandesdirektionen.
(2)Absatz 2Die Finanzämter können Zustellungsersuchen, Mitteilungen über den Vollzug von Rechtshilfeersuchen und über ihre Rücknahme oder Einschränkung unmittelbar an das ersuchte Finanzamt übersenden. Entsprechendes gilt in dringenden Fällen auch für andere Rechtshilfeersuchen der Finanzämter.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Gesetzesnummer
10003857
Dokumentnummer
NOR40040182