Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD) Art. 4

Kurztitel

Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 249/1955

Typ

Vertrag - BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

26.11.1955

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 4

  1. Absatz einsRechtshilfeersuchen werden von der ersuchenden Behörde an das örtlich zuständige Finanzamt des ersuchten Staates gerichtet. Ihre Übermittlung und Entgegennahme erfolgt vorbehaltlich des Absatzes 2 in der Bundesrepublik Deutschland durch die Oberfinanzdirektionen, in der Republik Österreich durch die Finanzlandesdirektionen.
  2. Absatz 2Die Finanzämter können Zustellungsersuchen, Mitteilungen über den Vollzug von Rechtshilfeersuchen und über ihre Rücknahme oder Einschränkung unmittelbar an das ersuchte Finanzamt übersenden. Entsprechendes gilt in dringenden Fällen auch für andere Rechtshilfeersuchen der Finanzämter.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

10003857

Dokumentnummer

NOR40040182

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/249/A4/NOR40040182

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