Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD) Art. 15

Kurztitel

Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 249/1955

Typ

Vertrag - BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

26.11.1955

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

römisch IV. Schlußbestimmungen

Artikel 15

  1. Absatz einsDie Bundesfinanzministerien der beiden Vertragstaaten können bei Behandlung von Fragen, die sich aus diesem Vertrage ergeben, unmittelbar miteinander verkehren.
  2. Absatz 2Zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages auftreten, sowie, vor Erlaß von Durchführungsbestimmungen in den Vertragstaaten werden sich die Bundesfinanzministerien der beiden Vertragstaaten gegenseitig ins Einvernehmen setzen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

10003857

Dokumentnummer

NOR40040193

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/249/A15/NOR40040193

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