(2)Absatz 2Zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages auftreten, sowie, vor Erlaß von Durchführungsbestimmungen in den Vertragstaaten werden sich die Bundesfinanzministerien der beiden Vertragstaaten gegenseitig ins Einvernehmen setzen.