Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen Art. 62

Kurztitel

Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 222/1955

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 62

Inkrafttretensdatum

02.02.1957

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Artikel 62

Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragspartnern über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die die Parteien nicht durch Verhandlung oder auf andere Weise klären konnten, kann mit schriftlichem Antrag eines beteiligten Vertragspartners dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

20003700

Dokumentnummer

NOR40057469

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/222/A62/NOR40057469

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