Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1955 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2002

Typ

Vertrag - BRD

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

07.09.1955

Außerkrafttretensdatum

17.08.2002

Unterzeichnungsdatum

04.10.1954

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Titel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern
StF: BGBl. Nr. 221/1955

Änderung

idF:

Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 805 AB 890 S. 99. BR: AB 4431 S. 563.)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 695 AB 819 S. 81. BR: AB 6462 S. 681.)

Sonstige Textteile

Nachdem das am 4. Oktober 1954 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern samt Schlußprotokoll, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 19. April 1955.

Ratifikationstext

Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 7. September 1955 stattgefunden hat, ist das Abkommen gemäß seinem Artikel 24 am 7. September 1955 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern die Doppelbesteuerung zu vermeiden, übereingekommen, das nachstehende Abkommen abzuschließen. Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

Die Bevollmächtigten haben nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

Gesetzesnummer

10003861

Dokumentnummer

NOR11003896

Alte Dokumentnummer

N3195514394T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/221/P0/NOR11003896

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