Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1955 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2002

Typ

Vertrag - BRD

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

17.08.2002

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Schlußprotokoll

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstimmende Erklärung abgegeben, die einen integrierenden Teil des Abkommens selbst bildet:

Zu Artikel 1

  1. Ziffer eins
    Der Begriff „Person'' im Sinne dieses Abkommens umfaßt sowohl natürliche als auch juristische Personen. Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die als solche der Besteuerung wie eine juristische Person unterliegen, gelten im Sinne dieses Abkommens als juristische Personen.
  2. Ziffer 2
    Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne dieses Abkommens hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Zu Artikel 2
  3. Ziffer 3
    Die obersten Finanzbehörden im Sinne dieses Abkommens sind in der Bundesrepublik Deutschland der Bundesminister der Finanzen, in der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen.
  4. Ziffer 4
    Die obersten Finanzbehörden der beiden Vertragstaaten werden sich ins Einvernehmen setzen, wenn Zweifel entstehen sollten, auf welche künftigen Steuern das Abkommen anzuwenden ist. Es besteht Übereinstimmung zwischen den Vertragstaaten, daß sich das Abkommen nicht auf einmalige Steuern vom Vermögen oder Vermögenszuwachs erstrecken soll.
Zu Artikel 3
  1. Ziffer 5
    Artikel 3 gilt auch für Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts der Vertragstaaten über Grundstücke unterliegen.
  2. Ziffer 6
    Es besteht Übereinstimmung zwischen den Vertragstaaten, daß unter Einkünften, die bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen erzielt werden, auch Einkünfte aus der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und Spekulationsgewinne, die bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen anfallen, zu verstehen sind. Wiederkehrende Bezüge, die auf der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen beruhen, aber nur wegen der dabei eingehaltenen Rentenform steuerpflichtig sind, fallen nicht unter diese Vorschrift.
  3. Ziffer 7
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1994,)
  4. Ziffer 8
    Betriebstätten sind Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabriken, Werkstätten, Lagerhäuser, Bergwerke, Steinbrüche oder andere Stätten der Ausbeutung von Grund und Boden, dauernde Verkaufsausstellungen; ferner Bauausführungen, Montagen und dergleichen, deren Dauer zwölf Monate überschritten hat oder voraussichtlich überschreiten wird, und andere ständige Geschäftseinrichtungen.
  5. Ziffer 9
    Unbeschadet der Vorschriften in Nummer 10 gelten nicht als Betriebstätten:
    1. Litera a
      die gelegentliche oder zeitlich beschränkte Benutzung bloßer Stapelgelegenheiten;
    2. Litera b
      das bloße Unterhalten eines Warenlagers, auch in einem Lagerhaus, zu Auslieferungs-, nicht aber zu Ausstellungszwecken;
    3. Litera c
      das bloße Unterhalten einer ständigen Geschäftseinrichtung ausschließlich für den Einkauf von Gütern und Waren.
  6. Ziffer 10
    Ständige Vertretungen werden als Betriebstätten behandelt, wenn
    1. Litera a
      ein Vertreter oder Angestellter eine allgemeine Vollmacht zu Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlüssen für ein Unternehmen besitzt und diese Vollmacht gewöhnlich in dem anderen Staat auch ausübt, oder
    2. Litera b
      ein Vertreter oder Angestellter über ein Warenlager verfügt, von dem er regelmäßig Bestellungen für das Unternehmen ausführt, oder
    3. Litera c
      ein Kommissionär, Makler oder ein anderer unabhängiger Vertreter über den Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit hinaus in einem der Vertragstaaten Geschäftsbeziehungen für ein Unternehmen des anderen Staates unterhält.
  7. Ziffer 11
    Die Tatsache, daß eine Gesellschaft mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Tochtergesellschaft besitzt, die in dem anderen Staat ihren Wohnsitz hat oder dort Geschäftsbeziehungen unterhält, macht für sich allein die Tochtergesellschaft nicht zur Betriebstätte ihrer Muttergesellschaft.
  8. Ziffer 12
    Bei der Festsetzung der aus der Tätigkeit einer Betriebstätte
erzielten Einkünfte nach Artikel 4 Absatz 2, ist grundsätzlich von der Bilanz der Betriebstätte auszugehen. Dabei sollen alle der Betriebstätte zurechenbaren Ausgaben einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten des Unternehmens berücksichtigt, jedoch künstliche Gewinnverlagerungen ausgeschlossen werden.
  1. Ziffer 13
    In besonders gelagerten Fällen kann bei der Zuweisung der Einkünfte nach Artikel 4 Absatz 2, eine Aufteilung des Gesamtgewinnes des Unternehmens vorgenommen werden; bei Versicherungsunternehmen ist in solchen Fällen als Maßstab das Verhältnis der Rohprämieneinnahmen der Betriebstätte zu den gesamten Rohprämieneinnahmen des Unternehmens zugrunde zu legen. Die Finanzbehörden der Vertragstaaten sollen sich zu einem möglichst frühen Zeitpunkt gegenseitig verständigen, wenn dies für die Zuweisung der Einkünfte im einzelnen Fall erforderlich ist.
  2. Ziffer 14
    Das Besteuerungsrecht für die von der Lohnsumme erhobene
Gewerbesteuer steht dem Staate zu, der zur Erhebung der Gewerbesteuer vom Ertrag berechtigt ist.
Zu den Artikeln 4, 6, 10a, 11 und 12
  1. Ziffer 15
    Wie ein Unternehmer wird ein stiller Gesellschafter behandelt,
wenn mit seiner Einlage eine Beteiligung am Vermögen des Unternehmens verbunden ist. Ist dies nicht der Fall, so werden die Einkünfte aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter als Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen (Artikel 11) behandelt.
  1. Ziffer 16
    Die Artikel 8 bis 12 schließen es nicht aus, daß die Entlastung
von Steuern im Abzugsweg nur nach Maßgabe der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts beider Vertragstaaten über die Erhebung dieser Steuern und über das Verfahren zu deren Entlastung erfolgt. Zu Artikel 6
  1. Ziffer 17
    Artikel 6 gilt auch, wenn der Betrieb mit gecharterten
Fahrzeugen durchgeführt wird. Er gilt ebenfalls für Agenturen, soweit die Tätigkeit der Agentur unmittelbar mit dem Betrieb oder dem Zubringerdienst zusammenhängt.
  1. Ziffer 18
    Artikel 6 gilt auch für Beteiligungen von Luftfahrtunternehmen
an einem Pool oder an einer Betriebsgemeinschaft.
Zu Artikel 7
  1. Ziffer 19
    Eine wesentliche Beteiligung ist gegeben, wenn der Veräußerer
allein oder mit seinen Angehörigen an der Kapitalgesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar innerhalb der letzten fünf Jahre beteiligt war.
Zu Artikel 8
  1. Ziffer 20
    Zu den freien Berufen gehören insbesondere die
wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erziehende Tätigkeit, die Berufstätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte und Notare, der Ingenieure, der Architekten, der Handelschemiker, der Dentisten, der Landmesser, der Wirtschaftsprüfer, der Steuerberater, der Buchsachverständigen und ähnlicher Berufe.
  1. Ziffer 21
    Absatz 4 gilt nur für Vergütungen, die für eine beaufsichtigende
Tätigkeit gewährt werden. Vergütungen für eine andere Tätigkeit sind nach Artikel 9 oder Artikel 10 zu behandeln. Zu Artikel 9
  1. Ziffer 22
    Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten: Gehälter,
Besoldungen, Löhne, Tantiemen, Gratifikationen oder sonstige Bezüge, geldwerte Vorteile und Entschädigungen der im privaten Dienst beschäftigten natürlichen Personen, die von anderen als den in Artikel 10 bezeichneten Personen gewährt werden.
  1. Ziffer 23
    Ist der Arbeitgeber eine Personengesellschaft, so gilt als
Wohnsitz im Sinne des Artikels 9 Absatz 2, Ziff. 2 der Ort der Geschäftsleitung.
  1. Ziffer 24
    Als Nähe der Grenze gilt die Lage in einer Zone von je
30 Kilometern beiderseits der Grenze.
  1. Ziffer 25
    Artikel 9 Absatz eins, gilt nicht für Studenten, die gegen Entgelt
bei einem Unternehmen in dem anderen Staate nicht mehr als 183 Tage im Lauf eines Kalenderjahres beschäftigt werden, um die notwendige praktische Ausbildung zu erhalten.
Zu Artikel 10
  1. Ziffer 26
    Bezüge im Sinne des Artikels 10 Absatz 2, Ziff. 3 sind:
    1. Litera a
      in der Bundesrepublik Deutschland Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Schaden an Leben, Körper, Gesundheit und durch Freiheitsentzug gewährt werden;
    2. Litera b
      in der Republik Österreich die den Opfern des Kampfes für ein freies demokratisches Österreich auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften geleisteten Renten und Entschädigungen für entstandene Haft und Gerichtskosten sowie Entschädigungen, die wegen politischer Maßregelung im öffentlichen Dienst gewährt werden.
Zu den Artikeln 10a und 11
  1. Ziffer 26 a
    Einkünfte aus Genußrechten und Genußscheinen gehören nicht zu
den Dividenden im Sinne des Artikels 10a, solange sie bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners abzugsfähig sind. Zu Artikel 11
  1. Ziffer 27
    Für den Nachweis der von dem anderen Staat im Abzugsweg
erhobenen Steuer genügt die Vorlage einer Abrechnung der Stelle, die die Kapitalerträge ausgezahlt hat.
Zu Artikel 15
  1. Ziffer 27 a
    Der Wohnsitzstaat darf unbeschadet des Artikels 15 Absatz 2, ein Besteuerungsrecht ausüben, wenn
    1. Litera a
      es sich bei Gewinnausschüttungen im Sinne des Artikels 10a um Ausschüttungen von Beträgen handelt, die bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft für die Zwecke der Besteuerung im anderen Staat abgezogen worden sind;
    2. Litera b
      der andere Staat diese Einkünfte oder dieses Vermögen nicht oder nur ermäßigt besteuert hat, weil er diese Einkünfte oder dieses Vermögen anders qualifiziert oder zugeordnet hat und dieser Qualifikationskonflikt nicht in einem Verständigungsverfahren bereinigt werden konnte.
Eine Doppelbesteuerung wird durch eine Anrechnung der Steuer nach Artikel 15 Absatz 2, Satz 2 vermieden.
Zu Artikel 17
  1. Ziffer 28
    Artikel 17 berührt nicht den Anspruch auf etwaige weitergehende
Befreiung, die nach allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder besonderen Vereinbarungen den diplomatischen oder konsularischen Beamten zustehen. Soweit auf Grund solcher weitergehenden Befreiungen Einkünfte und Vermögen im Empfangstaate nicht besteuert werden, bleibt die Besteuerung dem Entsendestaate vorbehalten. Zu den Artikeln 3 bis 21
  1. Ziffer 28 a
    Im Recht des Wohnsitzstaats oder des anderen Vertragstaats
vorgesehene Maßnahmen zur Verhinderung doppelter Entlastungen oder mißbräuchlicher Gestaltungen werden durch das Abkommen nicht berührt. Hierzu kann der Wohnsitzstaat nach gehöriger Konsultation und vorbehaltlich der Beschränkungen seines innerstaatlichen Rechts dem anderen Vertragstaat notifizieren, daß er keine Freistellung gewährt und eine etwaige Doppelbesteuerung durch Anrechnung beseitigt, um zu verhindern, daß dem Zweck dieses Abkommens nicht entsprechende Vorteile entstehen.
Zu Artikel 23
  1. Ziffer 29
    Unter Artikel 23 Absatz 2, fallen auch einmalige Steuern vom
Vermögen oder Vermögenszuwachs.

GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Bonn am 4. Oktober 1954.

Schlagworte

Auslieferungszweck, Geschäftsführungskosten

Gesetzesnummer

10003861

Dokumentnummer

NOR12054188

Alte Dokumentnummer

N3199449030J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/221/ANL1/NOR12054188

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