Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen Art. 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1955 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2002

Typ

Vertrag - BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

07.09.1955

Außerkrafttretensdatum

17.08.2002

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 6

  1. Absatz einsBezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus dem Betrieb eines Unternehmens der Seeschiffahrt, der Binnenschiffahrt oder der Luftfahrt, das den Ort der Geschäftsleitung in einem der Vertragstaaten hat, so steht das Besteuerungsrecht für die unmittelbar mit dem Betrieb der Seeschiffahrt, der Binnenschiffahrt oder der Luftfahrt zusammenhängenden Einkünfte nur dem Staate des Ortes der Geschäftsleitung zu, auch wenn sich in dem anderen Staat eine Betriebstätte des Unternehmens befindet.
  2. Absatz 2Entsprechendes gilt für Eisenbahnunternehmen eines der beiden Staaten, die ihren Betrieb auf das Gebiet des anderen Staates ausdehnen. In dem anderen Staate gelegene Eisenbahnanschlußstrecken, die die tarifmäßige Länge von je 15 Kilometern überschreiten, sind jedoch ausgenommen.

Gesetzesnummer

10003861

Dokumentnummer

NOR12042831

Alte Dokumentnummer

N3195524370L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/221/A6/NOR12042831

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