(1)Absatz einsBezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus dem Betrieb eines Unternehmens der Seeschiffahrt, der Binnenschiffahrt oder der Luftfahrt, das den Ort der Geschäftsleitung in einem der Vertragstaaten hat, so steht das Besteuerungsrecht für die unmittelbar mit dem Betrieb der Seeschiffahrt, der Binnenschiffahrt oder der Luftfahrt zusammenhängenden Einkünfte nur dem Staate des Ortes der Geschäftsleitung zu, auch wenn sich in dem anderen Staat eine Betriebstätte des Unternehmens befindet.