Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen Art. 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1955 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2002

Typ

Vertrag - BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

17.08.2002

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 3

  1. Absatz einsBezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich des Zubehörs), das in dem anderen Staate liegt, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
  2. Absatz 2Absatz 1 gilt sowohl für die durch unmittelbare Verwaltung und Nutzung als auch für die durch Vermietung, Verpachtung und jede andere Art der Nutzung des unbeweglichen Vermögens (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe) erzielten Einkünfte, insbesondere aus festen oder veränderlichen Vergütungen für die Ausbeutung von Grund und Boden sowie für Einkünfte, die bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen erzielt werden.
  3. Absatz 3Zum unbeweglichen Vermögen gehört auch das unbewegliche Betriebsvermögen.

Gesetzesnummer

10003861

Dokumentnummer

NOR12054184

Alte Dokumentnummer

N3199449026J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/221/A3/NOR12054184

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