Artikel 24
Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Wien ausgetauscht werden. Das Abkommen tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt so lange in Geltung, als es nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt wird. Wird mindestens drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt, so verliert das Abkommen mit dem 1. Januar des nächstfolgenden, andernfalls mit dem 1. Januar des zweitfolgenden Jahres seine Wirksamkeit.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Staaten dieses Abkommen unterfertigt und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Bonn am 4. Oktober 1954.