Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen Art. 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1955 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2002

Typ

Vertrag - BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 24

Inkrafttretensdatum

07.09.1955

Außerkrafttretensdatum

17.08.2002

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 24

Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Wien ausgetauscht werden. Das Abkommen tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt so lange in Geltung, als es nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt wird. Wird mindestens drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt, so verliert das Abkommen mit dem 1. Januar des nächstfolgenden, andernfalls mit dem 1. Januar des zweitfolgenden Jahres seine Wirksamkeit.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Staaten dieses Abkommen unterfertigt und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Bonn am 4. Oktober 1954.

Gesetzesnummer

10003861

Dokumentnummer

NOR12042849

Alte Dokumentnummer

N3195524388L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/221/A24/NOR12042849

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