Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen Art. 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1955 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2002

Typ

Vertrag - BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 20

Inkrafttretensdatum

07.09.1955

Außerkrafttretensdatum

17.08.2002

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 20

Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten werden sich die Mitteilungen machen, die nach den Steuergesetzen der beiden Vertragstaaten verlangt werden können und die erforderlich sind, um dieses Abkommen durchzuführen, insbesondere um Steuerverkürzungen zu verhindern. Der Inhalt dieser Mitteilungen ist geheim zu halten und nur solchen Personen zugänglich zu machen, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei der Veranlagung und Erhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens mitwirken.

Gesetzesnummer

10003861

Dokumentnummer

NOR12042845

Alte Dokumentnummer

N3195524384L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/221/A20/NOR12042845

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