Artikel 18
Artikel 17 Absätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die im Dienste der Zoll- und Eisenbahnverwaltungen oder im Grenzpolizeidienst eines der beiden Staaten stehenden Personen, die bei einer in dem anderen Staate befindlichen Dienststelle ihrer Verwaltung beschäftigt werden und deshalb dort wohnen, sowie für ihre mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen und Hausbediensteten, soweit die bezeichneten Personen Angehörige des Entsendestaates sind.