Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen Art. 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1955 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2002

Typ

Vertrag - BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 18

Inkrafttretensdatum

07.09.1955

Außerkrafttretensdatum

17.08.2002

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 18

Artikel 17 Absätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die im Dienste der Zoll- und Eisenbahnverwaltungen oder im Grenzpolizeidienst eines der beiden Staaten stehenden Personen, die bei einer in dem anderen Staate befindlichen Dienststelle ihrer Verwaltung beschäftigt werden und deshalb dort wohnen, sowie für ihre mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen und Hausbediensteten, soweit die bezeichneten Personen Angehörige des Entsendestaates sind.

Schlagworte

Zollverwaltung

Gesetzesnummer

10003861

Dokumentnummer

NOR12042843

Alte Dokumentnummer

N3195524382L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/221/A18/NOR12042843

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