(1)Absatz einsDas Besteuerungsrecht für Vermögen einer Person, soweit es aus
unbeweglichem Vermögen (einschließlich des Zubehörs),
durch Pfandrecht an einem Grundstück gesicherten Forderungen,
gewerblichen Unternehmen einschließlich der Unternehmen der Seeschiffahrt, Binnenschiffahrt und Luftfahrt sowie der Eisenbahnunternehmen,
Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient,
in einem der Vertragstaaten besteht, hat der Staat, der das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus diesem Vermögen hat.