Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen Art. 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1955 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2002

Typ

Vertrag - BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

07.09.1955

Außerkrafttretensdatum

17.08.2002

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 14

  1. Absatz einsDas Besteuerungsrecht für Vermögen einer Person, soweit es aus
    1. Litera a
      unbeweglichem Vermögen (einschließlich des Zubehörs),
    2. Litera b
      durch Pfandrecht an einem Grundstück gesicherten Forderungen,
    3. Litera c
      gewerblichen Unternehmen einschließlich der Unternehmen der Seeschiffahrt, Binnenschiffahrt und Luftfahrt sowie der Eisenbahnunternehmen,
    4. Litera d
      Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient,
    in einem der Vertragstaaten besteht, hat der Staat, der das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus diesem Vermögen hat.
  2. Absatz 2Das Besteuerungsrecht für anderes Vermögen einer Person hat der Vertragstaat, in dem die Person ihren Wohnsitz hat.

Gesetzesnummer

10003861

Dokumentnummer

NOR12042839

Alte Dokumentnummer

N3195524378L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/221/A14/NOR12042839

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