Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen Art. 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1955 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2002

Typ

Vertrag - BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

07.09.1955

Außerkrafttretensdatum

17.08.2002

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 13

  1. Absatz einsBezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte, für die in den vorhergehenden Artikeln keine Regelung getroffen ist, so hat dieser Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
  2. Absatz 2Studenten, Lehrlinge, Praktikanten und Volontäre, die sich in einem der Vertragstaaten nur zu Studien- oder Ausbildungszwecken aufhalten, werden von diesem Staate wegen der Bezüge, die sie von Personen des anderen Staates in Form von Unterhalts-, Studien- oder Ausbildungsgeldern empfangen, nicht besteuert.

Schlagworte

Studienzweck, Unterhaltsgeld, Studiengeld

Gesetzesnummer

10003861

Dokumentnummer

NOR12042838

Alte Dokumentnummer

N3195524377L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/221/A13/NOR12042838

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