(2)Absatz 2Studenten, Lehrlinge, Praktikanten und Volontäre, die sich in einem der Vertragstaaten nur zu Studien- oder Ausbildungszwecken aufhalten, werden von diesem Staate wegen der Bezüge, die sie von Personen des anderen Staates in Form von Unterhalts-, Studien- oder Ausbildungsgeldern empfangen, nicht besteuert.