Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen Art. 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1955 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2002

Typ

Vertrag - BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

07.09.1955

Außerkrafttretensdatum

17.08.2002

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 12

  1. Absatz einsBezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten aus dem anderen Staat Einkünfte aus Lizenzgebühren und anderen Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten, Patenten, Gebrauchsmustern, Herstellungsverfahren, Warenzeichen oder ähnlichen Rechten (außer Rechten, die die Ausbeutung von Grund und Boden betreffen), so hat der so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Soweit jedoch derartige Vergütungen mißbräuchlich vereinbart worden sind, bleibt das Besteuerungsrecht des anderen Staates unberührt.
  2. Absatz 2Wie Lizenzgebühren werden Mietgebühren und ähnliche Vergütungen für die Überlassung kinematographischer Filme oder für die Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen behandelt.
  3. Absatz 3Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte (Artikel 4).

Gesetzesnummer

10003861

Dokumentnummer

NOR12042837

Alte Dokumentnummer

N3195524376L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/221/A12/NOR12042837

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