(1)Absatz einsBezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten aus dem anderen Staat Einkünfte aus Lizenzgebühren und anderen Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten, Patenten, Gebrauchsmustern, Herstellungsverfahren, Warenzeichen oder ähnlichen Rechten (außer Rechten, die die Ausbeutung von Grund und Boden betreffen), so hat der so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Soweit jedoch derartige Vergütungen mißbräuchlich vereinbart worden sind, bleibt das Besteuerungsrecht des anderen Staates unberührt.