(2)Absatz 2Soweit in dem anderen Vertragstaat die Steuer von Dividenden im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben wird, wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs durch Absatz 1 nicht berührt. Die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen:
5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Kapitalgesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.