Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen Art. 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1955 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2002

Typ

Vertrag - BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

07.09.1955

Außerkrafttretensdatum

17.08.2002

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 10

  1. Absatz einsBezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus Löhnen, Gehältern und ähnlichen Vergütungen oder aus Ruhegehältern, Witwen- und Waisenpensionen, die der andere Staat oder Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts des anderen Staates für eine gegenwärtige oder frühere Dienst- oder Arbeitsleistung gewähren, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
  2. Absatz 2Das gleiche gilt für Bezüge, die gezahlt werden
    1. Ziffer eins
      aus der gesetzlichen Sozialversicherung;
    2. Ziffer 2
      auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen;
    3. Ziffer 3
      auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln an politisch Verfolgte.

Schlagworte

Witwenpension, Dienstleistung

Gesetzesnummer

10003861

Dokumentnummer

NOR12042835

Alte Dokumentnummer

N3195524374L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/221/A10/NOR12042835

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