Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen Art. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1955 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2002

Typ

Vertrag - BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

07.09.1955

Außerkrafttretensdatum

17.08.2002

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 1

  1. Absatz einsDurch dieses Abkommen soll vermieden werden, daß Personen, die in einem der beiden oder in beiden Vertragstaaten einen Wohnsitz haben, doppelt zu Steuern herangezogen werden, die nach der Gesetzgebung jedes der beiden Staaten unmittelbar vom Einkommen oder vom Vermögen oder als Gewerbesteuern oder Grundsteuern für die Vertragstaaten, die Länder, die Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden.
  2. Absatz 2Eine natürliche Person hat einen Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens in dem Vertragstaat, in dem sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Wenn sie in keinem der Vertragstaaten einen Wohnsitz hat, gilt als Wohnsitz der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes.
  3. Absatz 3Bei einer juristischen Person gilt als Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens der Ort ihrer Geschäftsleitung oder, wenn sie in keinem der Vertragstaaten den Ort ihrer Geschäftsleitung hat, der Ort ihres Sitzes.

Gesetzesnummer

10003861

Dokumentnummer

NOR12042826

Alte Dokumentnummer

N3195524365L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/221/A1/NOR12042826

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