Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Doppelbesteuerung - Erbschaftsteuern Art. 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Erbschaftsteuern

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 220/1955 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 116/2007

Typ

Vertrag - BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

07.09.1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. BGBl. III Nr. 115/2009.

Text

Artikel 9

Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten werden sich die Mitteilungen machen, die nach den Steuergesetzen der beiden Vertragstaaten verlangt werden können und die erforderlich sind, um dieses Abkommen durchzuführen, insbesondere um Steuerverkürzungen zu verhindern. Der Inhalt dieser Mitteilungen ist geheim zu halten und nur solchen Personen zugänglich zu machen, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei der Veranlagung und Erhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens mitwirken.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2009

Gesetzesnummer

10003854

Dokumentnummer

NOR12042880

Alte Dokumentnummer

N3195541763J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/220/A9/NOR12042880

Navigation im Suchergebnis