(2)Absatz 2Wenn Nachlaßvermögen der in Artikel 3 oder Artikel 4 bezeichneten Art in beiden Vertragstaaten zu versteuern ist, so sind Schulden die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem in dem einen Staate zu versteuernden Vermögen dieser Art stehen oder auf ihm sichergestellt sind zunächst auf dieses Vermögen anzurechnen. Ein nicht gedeckter Rest wird auf das übrige in diesem Staate zu versteuernde Nachlaßvermögen angerechnet. Wenn in diesem Staate kein anderes Nachlaßvermögen zu versteuern ist, oder wenn sich bei der Anrechnung wieder eine Überschuldung ergibt, dann sind die restlichen Schulden auf das Nachlaßvermögen in dem anderen Staat anzurechnen.