Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung - Erbschaftsteuern Art. 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Erbschaftsteuern

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 220/1955 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 116/2007

Typ

Vertrag - BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

07.09.1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. BGBl. III Nr. 115/2009.

Text

Artikel 10

  1. Absatz einsDie obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten können bei der Behandlung von Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, unmittelbar miteinander verkehren.
  2. Absatz 2Zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten, sowie zur Beseitigung von Härten auf Grund einer Doppelbesteuerung in Fällen, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, und vor Erlaß von Durchführungsbestimmungen in den Vertragstaaten werden sich die obersten Finanzbehörden gegenseitig ins Einvernehmen setzen.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2009

Gesetzesnummer

10003854

Dokumentnummer

NOR12042881

Alte Dokumentnummer

N3195541764J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/220/A10/NOR12042881

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