ABKOMMEN vom 19. Juli 1954, zwischen der REPUBLIK ÖSTERREICH (im nachfolgenden der „Bürge” genannt) und der INTERNATIONALEN BANK FÜR WIEDERAUFBAU UND WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG (im nachfolgenden die „Bank” genannt).ABKOMMEN vom 19. Juli 1954, zwischen der REPUBLIK ÖSTERREICH (im nachfolgenden der „Bürge” genannt) und der INTERNATIONALEN BANK FÜR WIEDERAUFBAU UND WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG (im nachfolgenden die „Bank” genannt).
Da durch ein Abkommen vom gleichen Datum zwischen der Bank und der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Österreichischen Draukraftwerke-Aktiengesellschaft (im nachfolgenden die „Anleihenehmer” genannt), welches Abkommen mit den darin bezogenen Anlagen im nachfolgenden das „Anleiheabkommen” genannt wird, die Bank sich einverstanden erklärt hat, den Anleihenehmern eine Anleihe in verschiedenen Währungen im Gesamtkapitalsbetrag von zwölf Millionen Dollar ($ 12,000.000) zu den im Anleiheabkommen festgesetzten Bedingungen zu gewähren, jedoch nur unter der Bedingung, daß der Bürge einverstanden ist, die Zahlung von Kapital, Zinsen und sonstigen Spesen dieser Anleihe und die diesbezüglichen Verpflichtungen der Anleihenehmer zu garantieren; undDa durch ein Abkommen vom gleichen Datum zwischen der Bank und der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Österreichischen Draukraftwerke-Aktiengesellschaft (im nachfolgenden die „Anleihenehmer” genannt), welches Abkommen mit den darin bezogenen Anlagen im nachfolgenden das „Anleiheabkommen” genannt wird, die Bank sich einverstanden erklärt hat, den Anleihenehmern eine Anleihe in verschiedenen Währungen im Gesamtkapitalsbetrag von zwölf Millionen Dollar ($ 12,000.000) zu den im Anleiheabkommen festgesetzten Bedingungen zu gewähren, jedoch nur unter der Bedingung, daß der Bürge einverstanden ist, die Zahlung von Kapital, Zinsen und sonstigen Spesen dieser Anleihe und die diesbezüglichen Verpflichtungen der Anleihenehmer zu garantieren; und
da der Bürge anläßlich des Abschlusses des Anleiheabkommens zwischen der Bank und den Anleihenehmern sich einverstanden erklärt hat, die Zahlung von Kapital, Zinsen und sonstigen Spesen dieser Anleihe und die diesbezüglichen Verpflichtungen der Anleihenehmer zu garantieren;
sind die Vertragspartner nunmehr wie folgt übereingekommen: