(2)Absatz 2Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung mehrerer Ruhensbestimmungen vor, so sind diese in der Reihenfolge § 90a und § 90 anzuwenden; bei der Anwendung des § 90 ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß § 90a ruhenden Rentenanspruch übersteigt.Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung mehrerer Ruhensbestimmungen vor, so sind diese in der Reihenfolge Paragraph 90 a und Paragraph 90, anzuwenden; bei der Anwendung des Paragraph 90, ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 90 a, ruhenden Rentenanspruch übersteigt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1973)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,)