Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 90a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90a

Inkrafttretensdatum

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Beachte

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.

Text

Zusammentreffen eines Anspruches auf Versehrtenrente mit einem Anspruch auf Krankengeld

Paragraph 90 a,
  1. Absatz einsTrifft der Bezug von Krankengeld mit einem Anspruch auf Versehrtenrente aus der Unfallversicherung zusammen, so ruht, wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit ist, die Versehrtenrente für die weitere Dauer des Krankengeldbezuges mit dem Betrag des Krankengeldes; hiebei sind der Bezug von Versehrtengeld dem Anspruch auf Versehrtenrente und die Zeit, für die gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, sowie ein ruhender Anspruch auf Krankengeld dem Bezug des Krankengeldes gleichzuhalten. Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1969,, Art. römisch eins Ziffer 15,) - 1.1.1969.
  2. Absatz 2Das Ruhen gemäß Absatz eins, tritt jedoch in dem Ausmaß nicht ein, in dem die Rente unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit gebührte. Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,, Art. römisch eins Ziffer 46,, Ü. Art. römisch VI Absatz 9,) - 1.1.1962.

Anmerkung

Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093553

Alte Dokumentnummer

N6195545543L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P90a/NOR12093553

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