Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 82

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Beachte

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.

Text

Vergütung für Mitwirkung an fremden Aufgaben

Paragraph 82,
  1. Absatz einsSoweit die Versicherungsträger, ausgenommen die Betriebskrankenkassen, an der Durchführung der Unfall- und Pensionsversicherung bei einem anderen Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz mitwirken, erhalten sie zur Abgeltung der ihnen daraus erwachsenden Kosten eine Vergütung aus den Beiträgen zu diesen Versicherungen in der Höhe eines Hundertsatzes der abgeführten Beiträge. Das Nähere wird durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales geregelt, dabei ist die Höhe des Hundertsatzes unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Kostenrechnung festzusetzen. Für die Einhebung der Zusatzbeiträge fällt keine Vergütung an. Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1977,, Art. römisch eins Ziffer 6,) - Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1978; Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1979,, Art. römisch eins Ziffer 18,, Ü. Art. römisch VI Absatz 2,) - 1.1.1980; Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 24,) - 1.1.1981; Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1987,, Art. römisch eins Ziffer 28,) - 1.1.1988; Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,, Art. römisch eins Ziffer 82,) - 1.8.1996.
  2. Absatz 2Soweit die Versicherungsträger auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Vereinbarungen zur Einhebung von Beiträgen, Umlagen und dgl. für öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Einrichtungen verpflichtet sind und in diesen Vorschriften oder Vereinbarungen nicht schon eine Entschädigung festgesetzt ist, gebührt ihnen zur Abgeltung der Kosten eine Vergütung, deren Höhe das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen nach Anhörung der beteiligten Stellen festsetzt. Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,, Art. römisch eins Ziffer 82,) - 1.8.1996.
  3. Absatz 3Soweit der Hauptverband an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice bzw. der Arbeitslosenversicherung gesetzlich übertragenen Aufgaben durch Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Daten auf automationsunterstütztem Weg mitwirkt, erhält er zur Abgeltung der ihm daraus erwachsenden Kosten eine Vergütung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bzw. des Arbeitsmarktservice. Diese ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Kostenrechnung festzulegen. Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,, Art. römisch eins Ziffer 37,) - 1.1.1992; Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,, Artikel eins, Ziffer 7,) - 1.1.1994; Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,, Art. römisch eins Ziffer 83,) - 1.1.1994.
  4. Absatz 4Soweit die Versicherungsträger zur Mitwirkung an der Durchführung der den Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer übertragenen Aufgaben durch Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Daten gemäß Paragraph 45 a, des Arbeiterkammergesetzes 1992 verpflichtet sind, gebührt ihnen zur Abgeltung der Kosten eine Vergütung, deren Höhe der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der beteiligten Stellen festsetzt. Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1995,, Art. römisch VI Ziffer 2,) - 1.1.1996.

Anmerkung

Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093543

Alte Dokumentnummer

N6195545533L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P82/NOR12093543

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