Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Teilversicherung von im Paragraph 4, genannten Personen

Paragraph 7,

Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im Paragraph 4, genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

  1. Ziffer eins
    in der Kranken- und Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Beschäftigungsverhältnisse:
    1. Litera a
      die ständigen Arbeiter der „Austria Tabakwerke A. G.“, die dem für diese Arbeiter geltenden Provisionsstatut unterstellt sind;
    2. Litera b
      die angelobten Arbeiter der „Österreichischen Staatsdruckerei“, die der für diese Arbeiter geltenden Vorschrift über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse in der jeweils geltenden Fassung unterstellt sind;
    3. Litera c
      Personen, die bei der Post- und Telegraphenverwaltung in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen und Teilnehmer am ehemaligen Provisionsfonds für Postboten und ihre Hinterbliebenen, Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1926,, waren, sofern sie in die Provisionsanwartschaft des Bundes rückübernommen wurden;
    4. Litera d
      die provisionsberechtigten ständigen Forstarbeiter der Österreichischen Bundesforste;
    5. Litera e
      die angestellten Rechtsanwälte und die Rechtsanwaltsanwärter;
    6. Litera f
      die im Rahmen einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bewilligt beschäftigten ErntehelferInnen;
    7. Litera g
      die angestellten Geschäftsführer von Ziviltechnikergesellschaften im Sinne des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993.
  2. Ziffer 2
    in der Unfall- und Pensionsversicherung
    1. Litera a
      Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis zu einer der im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, bezeichneten Gebietskörperschaften sowie von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds oder zu einem anderen Dienstgeber - ausgenommen die unkündbaren Bediensteten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sowie die Mitglieder von unabhängigen Verwaltungssenaten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 12, -, wenn
      1. Sub-Litera, a, a
        sie in dieser Beschäftigung nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert sind oder wenn ihnen durch eine eigene Krankenfürsorgeeinrichtung des Dienstgebers mindestens die Leistungen der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter gesichert sind und
      2. Sub-Litera, b, b
        ihnen aus ihrem Dienstverhältnis keine Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und des Paragraph 6, zusteht;
    2. Litera b
      die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 10, von der Vollversicherung ausgenommenen Zwischenmeister (Stückmeister);
  3. Ziffer 3
    in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):
    1. Litera a
      die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten;
    2. Litera b
      die am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Dienstnehmer/innen mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, auch wenn ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen oder solange sie bei einem der in Art. römisch eins des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen oder einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind;
    3. Litera c
      die öffentlichen Verwalter, soweit sie unmittelbar vor ihrer Bestellung zu öffentlichen Verwaltern ausschließlich selbständig erwerbstätig gewesen sind;
    4. Litera d
      Aufgehoben.
  4. Ziffer 4
    in der Pensionsversicherung, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Sinne der Litera a bis e im Kalendermonat gebührende Entgelt den im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Betrag übersteigt
    1. Litera a
      die Vertragsbediensteten des Bundes, deren Dienstverhältnis gemäß dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 nach Ablauf des 31. Dezember 1998 begründet wird;
    Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,)
    1. Litera c
      Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden,
      1. Sub-Litera, a, a
        deren auf einer dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruhendes Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird oder
      2. Sub-Litera, b, b
        auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach einer dem Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG 1979 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung die für Vertragsbedienstete geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;
      3. Sub-Litera, c, c
        deren Dienstverhältnis auf dem Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, mit Ausnahme der Lehrer/innen des Bundeslandes Wien, oder auf dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird;
    2. Litera d
      die Bediensteten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;
    3. Litera e
      die ArbeitnehmerInnen der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002.

Schlagworte

BGBl. Nr. 172/1966

Im RIS seit

28.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40147167

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P7/NOR40147167

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