Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Teilversicherung von im § 4 genannten Personen

§ 7.

Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

  1. Ziffer eins
    in der Kranken- und Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Beschäftigungsverhältnisse:
    1. Litera a
      die ständigen Arbeiter der “Austria Tabakwerke A. G.”, die dem für diese Arbeiter geltenden Provisionsstatut unterstellt sind;
    2. Litera b
      die angelobten Arbeiter der “Österreichischen Staatsdruckerei”, die der für diese Arbeiter geltenden Vorschrift über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse in der jeweils geltenden Fassung unterstellt sind;
    3. Litera c
      Personen, die bei der Post- und Telegraphenverwaltung in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen und Teilnehmer am ehemaligen Provisionsfonds für Postboten und ihre Hinterbliebenen, Bundesgesetzblatt Nr. 375/1926, waren, sofern sie in die Provisionsanwartschaft des Bundes rückübernommen wurden;
    4. Litera d
      die provisionsberechtigten ständigen Forstarbeiter der Österreichischen Bundesforste;
    5. Litera e
      die angestellten Rechtsanwälte und die Rechtsanwaltsanwärter;
    6. Litera f
      die Erntehelfer nach § 18 Abs. 3 Z 2 des Fremdengesetzes 1997;
    7. Litera g
      die angestellten Geschäftsführer von Ziviltechnikergesellschaften und die Berufsanwärter im Sinne des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993.
  2. Ziffer 2
    in der Unfall- und Pensionsversicherung
    1. Litera a
      Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis zu einer der im § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a bezeichneten Gebietskörperschaften sowie von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds oder zu einem anderen Dienstgeber - ausgenommen die unkündbaren Bediensteten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sowie die Mitglieder von unabhängigen Verwaltungssenaten gemäß § 5 Abs. 1 Z 12 -, wenn
      1. Sub-Litera, a, a
        sie in dieser Beschäftigung nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert sind oder wenn ihnen durch eine eigene Krankenfürsorgeeinrichtung des Dienstgebers mindestens die Leistungen der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter gesichert sind und
      2. Sub-Litera, b, b
        ihnen aus ihrem Dienstverhältnis keine Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b und des § 6 zusteht;
    2. Litera b
      die gemäß § 5 Abs. 1 Z 10 von der Vollversicherung ausgenommenen Zwischenmeister (Stückmeister);
  3. Ziffer 3
    in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):
    1. Litera a
      die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten;
    2. Litera b
      die am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Dienstnehmer/innen mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, auch wenn ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen oder solange sie bei einem der in Art. römisch eins des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen oder einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind;
    3. Litera c
      die öffentlichen Verwalter, soweit sie unmittelbar vor ihrer Bestellung zu öffentlichen Verwaltern ausschließlich selbständig erwerbstätig gewesen sind;
    4. Litera d
      Aufgehoben.
  4. Ziffer 4
    in der Pensionsversicherung, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Sinne der lit. a bis e im Kalendermonat gebührende Entgelt den im § 5 Abs. 2 Z 2 genannten Betrag übersteigt
    1. Litera a
      die Vertragsbediensteten des Bundes, deren Dienstverhältnis gemäß dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 nach Ablauf des 31. Dezember 1998 begründet wird;
    2. Litera b
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,)
    3. Litera c
      Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden,
      1. Sub-Litera, a, a
        deren auf einer dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruhendes Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird oder
      2. Sub-Litera, b, b
        auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach einer dem § 136b Abs. 4 BDG 1979 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung die für Vertragsbedienstete geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;
      3. Sub-Litera, c, c
        deren Dienstverhältnis auf dem Landesvertragslehrergesetz 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 172, mit Ausnahme der Lehrer/innen des Bundeslandes Wien, oder auf dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244/1969, beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird;
    4. Litera d
      die Bediensteten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;
    5. Litera e
      die ArbeitnehmerInnen der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002.

Schlagworte

BGBl. Nr. 172/1966

Im RIS seit

10.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40121087

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P7/NOR40121087

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