Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 61

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 647/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Getrennte Einzahlung der Beitragsteile.

Paragraph 61,
  1. Absatz einsDer Versicherungsträger kann widerruflich anordnen, daß Dienstgeber, die mit der Entrichtung von Beiträgen im Rückstand sind, nur ihren Beitragsteil entrichten. Die von ihnen beschäftigten Versicherten haben ihren Beitragsteil an den Zahltagen selbst zu entrichten. Der Versicherungsträger kann hiebei den Obmann des Betriebsrates um seine Mitwirkung ersuchen.
  2. Absatz 2Der Dienstgeber hat die Anordnung durch dauernden Aushang in den Arbeitsstätten den Versicherten bekanntzugeben und diese bei jeder Entgeltleistung darauf aufmerksam zu machen, daß sie ihren Beitragsteil selbst zu entrichten haben.
  3. Absatz 3Einem gegen Verfügungen nach Absatz eins, eingebrachten Rechtsmittel kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093513

Alte Dokumentnummer

N6195545503L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P61/NOR12093513

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