(3)Absatz 3Abs. 1 erster Satz gilt entsprechend auch für Sonderbeiträge nach § 54 mit der Maßgabe, daß der auf den Versicherten entfallende Teil des Sonderbeitrages, sofern nicht eine andere Regelung nach § 54 Abs. 2 vereinbart worden ist, nur von der Sonderzahlung abgezogen werden darf.Absatz eins, erster Satz gilt entsprechend auch für Sonderbeiträge nach Paragraph 54, mit der Maßgabe, daß der auf den Versicherten entfallende Teil des Sonderbeitrages, sofern nicht eine andere Regelung nach Paragraph 54, Absatz 2, vereinbart worden ist, nur von der Sonderzahlung abgezogen werden darf.