Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 5a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5a

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

22.04.1997

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Versicherungsgrenze für die gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und 5 Versicherten

Paragraph 5 a,
  1. Absatz einsEine Versicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, oder 5 tritt nur dann ein, wenn der Teil des auf einen Kalendermonat entfallenden vereinbarten Entgeltes, der sich aus der Teilung des gesamten vereinbarten Entgeltes durch die Anzahl der für die Tätigkeit (Erbringung der Leistung) vereinbarten Kalendermonate ergibt (monatliches Entgelt), den Betrag von 7 000 S übersteigt. Dabei sind auch Kalendermonate, die nur zum Teil von der vereinbarten Tätigkeit (Leistung) ausgefüllt werden, als volle Kalendermonate zu zählen.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, sind Personen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, oder 5 auch dann versichert, wenn
    1. Ziffer eins
      in einem Kalendermonat die Summe der monatlichen Entgelte (Absatz eins,) aus mehreren Vereinbarungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und 5, die mit ein und demselben Auftraggeber (Dienstgeber) abgeschlossen wurden, den Betrag gemäß Absatz eins, übersteigt oder
    2. Ziffer 2
      die Höhe des vereinbarten Entgeltes und/oder die Dauer der vereinbarten Tätigkeit (Leistungserbringung) zum Zeitpunkt des Beginnes der Pflichtversicherung nicht feststeht oder
    3. Ziffer 3
      in einem Kalendermonat die Summe der Entgelte aus einem oder mehreren Dienstverhältnissen gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und Vereinbarungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und 5 zu ein und demselben Auftraggeber (Dienstgeber) den Betrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, übersteigt;

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093440

Alte Dokumentnummer

N6195545430L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P5a/NOR12093440

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