Beiträge in der Krankenversicherung der Lehrlinge
§ 57a.Paragraph 57 a,
Für Lehrlinge, die sich in einem aufrechten Lehrverhältnis befinden, ist jener Teil des allgemeinen Beitrages nach § 51 Abs. 1 Z 1 und des Zusatzbeitrages nach § 51b Abs. 1, der für die Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit auf den Versicherten und auf den Dienstgeber/Dienstgeberin sowie der Ergänzungsbeitrag nach § 51e, der für die Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit auf den/die Versicherte/n entfällt, aus Mitteln der Krankenversicherung zu zahlen. Für Lehrlinge, die sich in einem aufrechten Lehrverhältnis befinden, ist jener Teil des allgemeinen Beitrages nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und des Zusatzbeitrages nach Paragraph 51 b, Absatz eins,, der für die Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit auf den Versicherten und auf den Dienstgeber/Dienstgeberin sowie der Ergänzungsbeitrag nach Paragraph 51 e,, der für die Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit auf den/die Versicherte/n entfällt, aus Mitteln der Krankenversicherung zu zahlen.