Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 57

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.01.1956

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Beachte

Tritt mit dem Beginn der Beitragsperiode Jänner 1956 in Kraft (vgl. § 545 Abs. 2 lit. b).

Text

Beitragspflicht während einer Arbeitsunfähigkeit

Paragraph 57,
  1. Absatz einsFür die Dauer einer durch Krankheit hervorgerufenen gemeldeten Arbeitsunfähigkeit oder eines Anspruches auf Wochengeld sind allgemeine Beiträge nur zu entrichten, wenn und solange der (die) Versicherte während einer solchen Zeit Entgelt im Sinne des Paragraph 49, fortbezieht.
  2. Absatz 2Für Versicherte ohne Entgelt, die nach Paragraph 138, Absatz 2, vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen sind, sind die allgemeinen Beiträge auch für die Dauer einer durch Krankheit hervorgerufenen Arbeitsunfähigkeit weiter zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093508

Alte Dokumentnummer

N6195545498L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P57/NOR12093508

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