Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 56a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56a

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Beiträge während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Paragraph 56 a,
  1. Absatz einsFür die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 ruht die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers in der Krankenversicherung.
  2. Absatz 2Der Bund hat an den Versicherungsträger
    1. Ziffer eins
      einen Pauschalbetrag in der Höhe von 65,93 € sowie
    2. Ziffer 2
      einen Zusatzbeitrag in der Höhe von 5,27 € monatlich für jeden Familienangehörigen gemäß Paragraph 123, des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,) zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachten Beträge. Der dreißigste Teil des monatlichen Pauschalbetrages (Zusatzbeitrages) gilt als auf den Tag entfallender Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag), der siebenfache Tagespauschalbetrag (Zusatzbeitrag) gilt als auf die Woche entfallender Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag).
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Personen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, in der Krankenversicherung teilversichert sind. Für diese Personen gilt Paragraph 52, Absatz 3,

Im RIS seit

25.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40165777

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P56a/NOR40165777

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