Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 53b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53b

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Zuschüsse an die Dienstgeber/innen

Paragraph 53 b,
  1. Absatz einsDen Dienstgeber/inne/n können Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung einschließlich allfälliger Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 3, EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften an bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt oder der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau unfallversicherte Dienstnehmer/innen geleistet werden.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit so anzuwenden, dass die Zuschüsse gebühren
    1. Ziffer eins
      nur jenen Dienstgeber/inne/n, die in ihrem Unternehmen regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer/innen beschäftigen, wobei die Anzahl der Dienstnehmer/innen sinngemäß nach Paragraph 77 a, ASchG zu ermitteln ist,
    2. Ziffer 2
      ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr), sofern die der Entgeltfortzahlung zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert hat, und
    3. Ziffer 3
      in der Höhe von 50% des entsprechenden fortgezahlten Entgelts einschließlich allfälliger Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3,).
  3. Absatz 3Absatz eins, ist bei Arbeitsverhinderung nach Unfällen so anzuwenden, dass die Zuschüsse gebühren
    1. Ziffer eins
      nur jenen Dienstgeber/inne/n, die in ihrem Unternehmen regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer/innen beschäftigen, wobei die Anzahl der Dienstnehmer/innen nach Paragraph 77 a, ASchG zu ermitteln ist,
    2. Ziffer 2
      ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr) und
    3. Ziffer 3
      in der Höhe von 50% des entsprechenden fortgezahlten Entgelts einschließlich allfälliger Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3,).
  4. Absatz 4Die Gewährung der Zuschüsse und deren Abwicklung ist durch Verordnung, welche von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erlassen ist, zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40061145

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P53b/NOR40061145

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