(3a)Absatz 3 aFür in der Pensionsversicherung teilversicherte Personen nach § 7 Z 4 lit. a bis e, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, ist Abs. 3 lit. b entsprechend anzuwenden.Für in der Pensionsversicherung teilversicherte Personen nach Paragraph 7, Ziffer 4, Litera a bis e, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, ist Absatz 3, Litera b, entsprechend anzuwenden.
(Anm.: Abs. 3b tritt mit 1.1.2018 in Kraft)Anmerkung, Absatz 3 b, tritt mit 1.1.2018 in Kraft)