(1)Absatz einsDie Versicherungsvertreter (Stellvertreter) der Pensionsversicherungsanstalt sind gemäß §§ 420 bis 426 erstmals bis 30. September 2002 in die Generalversammlung und in die Landesstellenausschüsse zu entsenden. Dabei ist § 421 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sowohl das Mandatsergebnis (§ 421 Abs. 1) als auch das Ergebnis der Stichtagserhebung (§ 421 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4), das der letztmaligen Entsendung in Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu Grunde zu legen war, auch für die erstmalige Entsendung in die Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt heranzuziehen ist. § 427 Abs. 2 ist auf die Mitglieder des Überleitungsausschusses gemäß § 538c Abs. 6 sinngemäß anzuwenden. Die am 31. Dezember 2002 amtierenden Mitglieder des Überleitungsausschusses bilden ab 1. Jänner 2003 den Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt, die zu jenem Zeitpunkt amtierenden Mitglieder des Überleitungskontrollausschusses bilden ab 1. Jänner 2003 die Kontrollversammlung der Pensionsversicherungsanstalt.Die Versicherungsvertreter (Stellvertreter) der Pensionsversicherungsanstalt sind gemäß Paragraphen 420 bis 426 erstmals bis 30. September 2002 in die Generalversammlung und in die Landesstellenausschüsse zu entsenden. Dabei ist Paragraph 421, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sowohl das Mandatsergebnis (Paragraph 421, Absatz eins,) als auch das Ergebnis der Stichtagserhebung (Paragraph 421, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4,), das der letztmaligen Entsendung in Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu Grunde zu legen war, auch für die erstmalige Entsendung in die Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt heranzuziehen ist. Paragraph 427, Absatz 2, ist auf die Mitglieder des Überleitungsausschusses gemäß Paragraph 538 c, Absatz 6, sinngemäß anzuwenden. Die am 31. Dezember 2002 amtierenden Mitglieder des Überleitungsausschusses bilden ab 1. Jänner 2003 den Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt, die zu jenem Zeitpunkt amtierenden Mitglieder des Überleitungskontrollausschusses bilden ab 1. Jänner 2003 die Kontrollversammlung der Pensionsversicherungsanstalt.